Beratungsbefugnis und Umfang der Hilfeleistung

Beratungsbefugnis

Im Rahmen einer Mitgliedschaft leisten wir entsprechend des § 4 Nr. 11 Steuer-beratungsgesetzes Hilfe in Steuersachen, wenn die Mitglieder

  • EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT, 
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, z.B. RENTEN, PENSIONEN (§ 22 Nr. 1 EStG) oder 
  • Einkünfte aus UNTERHALTSLEISTUNGEN (§ 22 Nr. 1a EStG) erzielen.

Aber auch bei folgenden Einkünften, unterhalb der Grenze von 13.000 Euro bei Ledigen bzw. 26.000 Euro bei Ehepaaren, können wir Sie steuerlich beraten :

  • EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN (§ 20 ESTG)
  • EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG U. VERPACHTUNG (§ 21 ESTG) 
  • SONSTIGE EINKÜNFTE I. S. D.§ 22 ESTG (inkl. Einkünfte aus privaten Veräusserungsgeschäften, § 23 EStG)
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der EINKOMMENSTEUER UND IHREN ZUSCHLAGSTEUERN (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer).

Umfang der Hilfeleistung

  • allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Einkünften und Einnahmen 
  • Erstellung der Einkommensteuererklärung
  • Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren, d.h. Einspruchsführung, um berechtigte Ansprüche zu erwirken ggf. Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren
  • Erstellung des Antrags auf Eigenheimzulage und des Antrags auf Investitionszulage (§§ 3-4 des Investitionszulagengesetzes 1999) 
  • in Kindergeldsachen, z. B. Berechnung des Kindergeldanspruches 
  • Beantragung der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmersparzulage, Zulage nach „Riester- Rente“)
  • Erstellung des Antrags auf Lohnsteuerermässigung
  • Erstellung von Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer soweit unsere Hilfeleistung zulässig ist
  • Beratung zur Steuerklassenwahl
Wir berechnen die voraussichtliche Steuerrückerstattung bei Anerkennung aller geltend gemachten Aufwendungen durch das Finanzamt.

Bei Vorliegen des Bescheides wird dieser gründlichst geprüft und bei Abweichungen zu unserer Berechnung mittels Einspruch angefochten.

Sämtlicher Schriftverkehr mit dem Finanzamt wird über uns „abgewickelt“. Da wir uns für Ihre steuerlichen Belange einsetzen, bleibt Ihnen die zeitraubende Auseinandersetzung mit dem Finanzamt erspart.
     

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